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Finanzlexikon: kameralistik

kameralistik

Kameralistik (auch: kameralistische Buchführung oder Kameralbuchhaltung) ist ein Verfahren der Buchführung . Im Gegensatz zur Doppik, also der doppelten Buchführung, werden bei der Kameralistik nur die reinen Ein- und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die Erträge und Aufwendungen. Die erweiterte Kameralistik versucht, durch eine Vielzahl zusätzlicher Nebenrechnungen die Erträge und Ressourcen einzubeziehen.

Die Kameralistik wird heute nur noch in der öffentlichen Verwaltung verwendet. An der kameralistischen Buchführung wird zunehmend das Erfordernis übermäßig detaillierter Planung und die damit verbundene mangelnde Flexibilität kritisiert. Es wird versucht, die Kameralistik durch die Doppik zu ersetzen. Dies scheitert jedoch oft bereits an gesetzlichen Vorschriften, so dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind.

Als problematisch gilt ferner, daß die kameralistische Buchführung strikt auf einen bestimmten Wirtschaftszeitraum fixiert ist (normalerweise das Haushaltsjahr). Diese Fixierung hat zur Folge, daß Mittel, die im vorangegangenen Haushaltsjahr nicht benötigt wurden, nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können. Die kameralistische Praxis bietet für sparsames Wirtschaften daher keinen Anreiz:

* Eingesparte Mittel erhöhen nicht den Finanzbestand, sondern verfallen am Ende des Haushaltsjahres.
* Ein nicht ausgeschöpfter Haushalt führt in der Regel dazu, daß der Haushalt des folgenden Jahres entsprechend gekürzt wird. Um diesen Effekt zu vermeiden, beobachtet man gegen Ende des Haushaltsjahres einen typischen Ausgabenzuwachs, der nicht bedarfsorientiert ist, sondern allein dem Ziel dient, die verfügbaren Mittel vollständig auszuschöpfen (sogenanntes "Novemberfieber").

Zudem ist die Kameralistik nicht vereinbar mit der sich verstärkenden Tendenz, die öffentliche Verwaltung nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu betrachten und zu bewerten.

Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts betreiben Länder und Gemeinden daher die Abschaffung der kameralistischen Buchführung zugunsten der kaufmännischen Buchführung. Die erste deutsche Kommmune, die im Rahmen einer landesrechtlichen Ausnahme- und Experimentierklausel ihr kommunales Rechnungswesen umgestellt hat, ist die nordbadische Stadt Wiesloch.

Zudem werden auf der Länderebene zunehmend Landesbetriebe eingerichtet, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und Jahresabschlüsse nach den Regeln des Handelsgesetzbuches vornehmen müssen. Die damit verbundene Kostenrechnung erhöht die wirtschaftliche Kompetenz der Verwaltung, führt jedoch leicht Verständigungsschwierigkeiten und zu Konflikten mit den kameralen Interessen der jeweiligen Ministerialverwaltung.

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